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POL-MA: Heidelberg/Brühl/Rhein-Neckar-Kreis: 32-Jähriger wegen des Verdachts des besonders schweren Falls des Diebstahls auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg in Untersuchungshaft

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/ via polizeibericht hd /

Heidelberg/Brühl/Rhein-Neckar-Kreis (ots)

Auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg hat das Amtsgericht Heidelberg Haftbefehle gegen einen 16-jährigen Mann und einen 32-jährigen Mann erlassen. Ihnen wird gewerbsmäßiger Diebstahl in mehreren Fällen vorgeworfen.

Am Dienstagnachmittag wurden die beiden Tatverdächtigen festgenommen, nachdem sie am Montag, 24. März 2025 und Dienstag, 25. März 2025, mehrere hochwertige Fahrräder entwendet haben sollen. Bisherigen Ermittlungen zufolge wurden drei Fahrräder im Gesamtwert von knapp 10.000 Euro in der Bautzenstraße, in der Cambridge Straße sowie in der Kirschstraße im Stadtgebiet von Heidelberg entwendet.
Eine Frau, deren Fahrrad zuvor ebenfalls entwendet worden war, verständigte die Polizei, als sie ihr gestohlenes Zweirad in der Gemeinde Brühl geortet hatte. In der Wiesenstraße der Gemeinde Brühl stellten die Beamten schließlich ein geparktes Auto der Marke Seat fest, in dem sich mehrere Fahrräder befanden. Kurze Zeit später näherten sich zwei männliche Personen mit einem Audi. Diese wurden von den Polizeibeamten kontrolliert. Hierbei handelte es sich um die beiden Tatverdächtigen im Alter von 16 Jahren und 32 Jahren, die schließlich vorläufig festgenommen und für die weiteren Maßnahmen zum Polizeirevier Heidelberg-Mitte gebracht wurden. Wie sich herausstellte, befanden sich nicht nur in dem Audi diverse Beweismittel, sondern auch die drei zuvor entwendeten Fahrräder der Marken Cube und KTM in dem geparkten Seat. Auch das abhandengekommene Rad der Anruferin konnte sichergestellt werden.

Am 26. März 2025 wurden der 16-Jährige sowie der 32-Jährige der Ermittlungsrichterin des Amtsgerichts Heidelberg vorgeführt, welche auf Antrag der Staatsanwaltschaft Heidelberg Haftbefehl wegen des besonders schweren Falls des Diebstahls aufgrund einer bestehenden Wiederholungs- und Fluchtgefahr erließ. Nach Eröffnung der Haftbefehle wurden der Haftbefehl gegen den älteren Beschuldigten in Vollzug gesetzt und dieser in eine Justizvollzugsanstalt verbracht. Der Haftbefehl gegen den 16-jährigen wurde hingegen unter Auflagen außer Vollzug gesetzt.

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