/ via der paritätische /
Bereits im vergangenen August hatte der Paritätische zum Referentenentwurf des Leistungsrechtsanpassungsgesetz kritisch Stellung genommen (siehe Verlinkung rechts). An den damals vorgebrachten Einwänden gibt es keine wesentlichen Änderungen.
Der Paritätische lehnt Leistungsrechtsanpassungsgesetz daher weiterhin ab. Er fordert stattdessen die Aufnahme aller vom AsylbLG erfassten Personen in die regulären Systeme der sozialen Sicherung.
Er warnt bei dem vorliegenden Gesetzesentwurf insbesondere vor folgenden gravierenden Problemen:
- Armut und finanzielle Unsicherheit durch niedrigere Leistungssätze und fehlendes Schonvermögen
- Eine Verschlechterung der Gesundheitsversorgung
- Rückschritte bei der Arbeitsmarktintegration
- Benachteiligungen besonders vulnerabler Gruppen wie Familien, Kinder, Menschen mit Behinderungen und ältere Menschen
- Bürokratie und zusätzliche Kosten für die Kommunen
- Abschaffung von Elementen einer nachhaltigen Aufnahmepolitik, u.a. durch mögliche Einschränkungen bei der privaten Wohnungssuche
Im Vergleich zum Referentenentwurf wurden zwei größere Änderungen am Gesetzesentwurf vorgenommen. So wurde zum einen eine dem AsylbLG bisher unbekannte Pflicht zum Bemühen um Arbeit eingeführt, bei deren Verletzung die Betroffenen zu Arbeitsgelegenheiten verpflichtet werden sollen. Beide Regelungen lehnt der Paritätische ab. So dürfte die Bemühenspflicht negative Auswirkungen auf Spracherwerb und eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration haben, da die Annahme von Tätigkeiten, die befristet sind oder unterhalb des eigenen Qualifikationsniveaus liegen, arbeitsmarktpolitischen Maßnahmen oder auch Integrationskursen scheinbar vorgehen soll. Hinzu kommen neue Belastungen für die zuständigen Behörden, die nun auch das Bemühen der Betroffenen auf dem Arbeitsmarkt prüfen und Arbeitsgelegenheiten zur Verfügung stellen müssen. Beides wird absehbar mit hohem Aufwand ohne positive Effekte für eine nachhaltige Arbeitsmarktintegration verbunden sein.
Eine weitere Änderung betrifft die Abschaffung der sogenannten „obligatorischen Anschlussversicherung“ für alle dem Grunde nach AsylbLG-berechtigten Personen. Nun sollen alle seit dem 10. März 2022 eingegangenen freiwilligen Anschlussversicherungen mit Inkrafttreten des Gesetzes automatisch enden, wenn die versicherten Personen dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben. Die Abschaffung der obligatorischen Anschlussversicherung lehnt der Paritätische grundsätzlich ab. Mit Blick auf die nun vorgesehene neue Regelung kritisiert er zudem, dass die Betroffenen über das plötzliche Erlöschen ihres Versicherungsschutzes nicht frühzeitig informiert werden sollen und eine Regelung fehlt, mit der bereits begonnene Behandlungen garantiert fortgesetzt werden können.
Sollte das Leistungsrechtsanpassungsgesetz verabschiedet werden, hält der Paritätische die Umsetzung der folgenden Punkte für unabdingbar:
- Verlegung des Stichtags auf den Tag des Inkrafttretens des Gesetzes
- Streichung der Regelung in § 5b Abs. 2a AsylbLG bzw. Klarstellung der Zumutbarkeitsregelungen
- Abstellen auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Einreise als maßgebliches Datum für den Stichtag
- Gesetzliche Klarstellung zum Bestehen eines Anspruchs auf Kinderzuschlag bei erwerbstätigen Personen
- Verbesserungen beim Zugang zu Gesundheitsleistungen
- Wohlwollende und sensible Vermögensprüfung
- Gesetzliche Klarstellung, dass ab Äußerung des Schutzgesuchs ein Anspruch auf Leistungsgewährung besteht
- Gesetzliche Regelung zum Verbleib in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Wechsel in das AsylbLG
Darüber hinaus weist der Paritätische darauf hin, dass es angesichts der geplanten Änderungen besonders schwer wiegt, dass es nach wie vor an einer Umsetzung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts fehlt, wonach die pauschale Einstufung in die Regelbedarfsstufe 2 für Analogleistungsbeziehende in Sammelunterkünften verfassungswidrig ist (BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2022 – 1 BvL 3/21 -). Ähnlich problematisch stellt sich auch das weitere Festhalten am Leistungsausschluss in Dublin-Fällen dar, der mittlerweile von einer Vielzahl von Gerichten als evident verfassungs- und/oder europarechtswidrig betrachtet wird und Betroffene mit extremer Armut und Obdachlosigkeit bedroht.
