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Erzeugung erneuerbarer Energien ab 01.01.2026 steuerlich unschädlich für gemeinnützige Akteure – Der Paritätische

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Die Bundesregierung reagiert auf Forderung der Wohlfahrtsverbände und stärkt den Klimaschutz in der Sozialwirtschaft.

Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gefährdet seit dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung vom Dezember 2025 ab 01.01.2026 nicht mehr den Gemeinnützigkeitsstatus entsprechender Organisationen.

Es ist nun gesetzlich klar geregelt, dass gemeinnützige Körperschaften Solaranlagen oder andere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichten und betreiben dürfen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden.

Der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien gefährdet seit dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung vom Dezember 2025 ab 01.01.2026 nicht mehr den Gemeinnützigkeitsstatus entsprechender Organisationen. Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurde kurz vor Weihnachten u.a. beschlossen, dass der Betrieb von Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien ausdrücklich als steuerlich unschädliche Betätigung in der Abgabenordnung (Aufnahme in §58 AO) verankert wird.i Es ist nun gesetzlich klar geregelt, dass gemeinnützige Körperschaften Solaranlagen oder andere Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien errichten und betreiben dürfen, ohne ihre Gemeinnützigkeit zu gefährden.  

Was sich verändert hat 

Bisher bestand das Problem, dass nicht selbst verbrauchter, sondern eingespeister oder Dritten überlassener Strom als nicht gemeinnützige und nicht dem Satzungszweck dienende Wirtschaftstätigkeit galt. Der Betrieb entsprechender Anlagen (Solar oder PV) Stand deswegen dem Status der Gemeinnützigkeit bisher im Wege.  

Zukünftig dürfen gemeinnützige Körperschaften zweckgebundene Mittel für den Bau und Betrieb entsprechender Anlagen verwenden und Einnahmen bis zu 50.000€/Jahr müssen nicht versteuert werden. Für Einnahmen <50.000€/Jahr bedarf es auch keiner Abgrenzung und Aufteilung der Einnahmen zum steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder einem Zweckbetrieb nach §§65-68 AO. Ebenfalls aufgehoben ist das bisherige Verlustverbot des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes. Bei Einnahmen bis 50.000€ sind Verluste unschädlich (§14 AO), wobei diese nicht mit Mitteln der steuerbegünstigten Sphäre ausgeglichen werden dürfen, und solange die Verluste klar erkennbar nicht im Zweckbetrieb angefallen sind.       

Weg frei für mehr Klimaschutz in der Sozialwirtschaft 

Die Gesetzesänderung stärkt das Potenzial für Klimaschutz in der Sozialwirtschaft, und erleichtert insbesondere die Errichtung und den Betrieb von Solar- und PV-Anlagen auf den mehr als 100.000 Gebäuden der Freien Wohlfahrtspflege, die sich durch ihr typisches Nutzungsprofil mit großen Überschneidungen der Erzeugungs- und Verbrauchskurven oft besonders für selbst erzeugten Strom eignen. Somit kann sich eine dreifache Wirkung entfalten: 

Eine willkommene Verbesserung 

Der Paritätische Gesamtverband hatte sich zusammen mit den anderen Mitgliedsverbänden der BAGFW bereits seit 2023 in Dialogprozessen mit der damaligen Bundesregierung dafür ausgesprochen, dieses und andere identifizierte Hindernisse für die Transformation zur Klimaneutralität gemeinnütziger Einrichtungen per Gesetzesänderung zu entschärfen. Die willkommene Klarstellung der Nichtgefährdung der Gemeinnützigkeit in der Abgabenordnung des Bundes bei Erzeugung und Vertrieb erneuerbaren Stroms ist allerdings nur ein kleiner und noch nicht hinreichender Baustein zur Stärkung des Klimaschutzes und der Transformation zur Klimaneutralität in der Sozialwirtschaft bzw. Freien Wohlfahrtspflege. Das Potenzial für Klimaschutz, Energieeffizienz und Emissionseinsparungen kann durch weitere Maßnahmen noch deutlich stärker gefördert werden, wie es in den vom Paritätischen Gesamtverband mitverantworteten Forderungspapieren und Stellungnahmen der BAGFW seit Jahren deutlich wird.

Quelle

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