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Forschungsbericht zur Krankenhausassistenz veröffentlicht – Der Paritätische

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Die rechtlichen Regelungen sehen aktuell zwei Möglichkeiten der Begleitung vor: Wird ein Mensch mit Behinderungen, der Leistungen der Eingliederungshilfe erhält, von einer Person aus dem engsten persönlichen Umfeld begleitet, hat diese Person für den Zeitraum der Begleitung Anspruch auf Krankengeld gegenüber der  Gesetzlichen Krankenversicherung, sofern bestimmte Kriterien vorliegen. Eine Begleitung kann auch durch vertraute Bezugspersonen erfolgen, die im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe bereits im Alltag unterstützen. In diesem Fall wird die Begleitung durch den Träger der Eingliederungshilfe finanziert.

Der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales veröffentlichte Forschungsbericht gliedert sich in vier Teile:

  • Untersuchung der Fallzahlen und Kosten 
  • Verwaltungsverfahren und deren Prozessgestaltung
  • konkrete Durchführung der Begleitung im Krankenhaus, einschließlich der Tätigkeiten der Begleitpersonen im Verhältnis zu den Krankenhausberufen
  • Anwendungsbereich der gesetzlichen Regelungen, das Zusammenspiel der Leistungssysteme sowie das Wunsch- und Wahlrecht der leistungsberechtigten Personen

Begleitungen aus dem engsten persönlichen Umfeld wurden bisher nur sehr wenige durchgeführt und von der Krankenversicherung finanziert (207 im Jahr 2023, 120 im Jahr 2024). Die durchschnittlichen Fallkosten lagen bei 1028 Euro (in 2024). Die Träger der Eingliederungshilfe finanzierten Krankenhausbegleitungen in ähnlich geringem Umfang. Die durchschnittlichen Fallkosten lagen mit 2.260 Euro deutlich über den auf Grundlage des SGB V finanzierten Begleitungen. Die geringe Inanspruchnahme führen die Forscher*innen auf den noch geringen Bekanntheitsgrad der Regelungen bei den meisten Beteiligten zurück. Darüber hinaus falle ins Gewicht, dass Angehörige, die bei einer Krankenhausbehandlung begleiten, oft nicht berufstätig sind. Der Nutzen der Krankenhausbegleitung wird von den befragten Trägern und Beratungsstellen sehr hoch bewertet.

Mit Blick auf das Verwaltungsverfahren weisen die Forscher*innen darauf hin, dass ein Verweis auf Unterstützungsmöglichkeiten von Familienangehörigen durch die Träger der Eingliederungshilfe nur in Ausnahmefällen möglich ist. Darüber hinaus wird angeregt, den erforderlichen zeitlichen Mindestumfang der Begleitung von acht Stunden, damit ein Anspruch auf Krankengeld entsteht, zu überdenken. Die Berufstätigkeit der Begleitperson werde auch dann eingeschränkt, wenn ein geringerer zeitlicher Aufwand entsteht. 

Die Fallstudien zur konkreten Durchführung der Assistenz zeigen einen großen Nutzen der Begleitung im Krankenhaus. Gleichzeitig wurde deutlich, dass das Wunsch- und Wahlrecht bislang nur teilweise (bei etwa 50%) umgesetzt wird.

Nach einer rechtswissenschaftlichen Analyse der Leistungserbringung und Regelungspraxis werden eine Reihe von Handlungsemfpehlungen gemacht. So solle unter anderem die bisher geltende Voraussetzung des Bezugs von Eingliederungshilfeleistungen überdacht werden, da hierdurch gerade ältere Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen ausgeschlossen würden. Aus solle die Pflege durch Bezugspersonen ermöglicht werden, sofern der Mensch mit Behinderungen die Pflege durch im Krankenhaus angestellte Pflegekräfte nicht zulasse.

Weitere Handlungsempfehlungen sowie Forschungsergebnisse können der beigefügten Studie entnommen werden.

 

 

 

Quelle

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