Jahressteuergesetz (Teil I) ist zum 1.1.2025 in Kraft getreten – Der Paritätische
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Der Paritätische Gesamtverband hatte mit mehreren Fachinformationen auf die geplanten Änderungen hingewiesen und sich erfolgreich für die Beibehalten der Regelungen zur Rücklagenbildung und zeitnahen Mittelverwendung eingesetzt (siehe Fachinfos vom 18. Juli 2024, 10. Juli 2024, 5. Juni 2024 und 24. Mai 2024.)
In § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 27 AO wurde neu eingeführt: „die Förderung wohngemeinnütziger Zwecke; dies ist die vergünstigte Wohnraumüberlassung an Personen im Sinne des § 53. § 53 Nr. 2 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bezüge nicht höher sein dürfen als das Fünffache des Regelsatzes der Sozialhilfe im Sinne des § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, beim Alleinstehenden oder Alleinerziehenden tritt an die Stelle des Fünffachen das Sechsfache des Regelsatzes. Die Hilfebedürftigkeit muss zu Beginn des jeweiligen Mietverhältnisses vorliegen“.
Dies bedeutet, dass die vergünstigte Überlassung von Wohnraum an hilfebedürftige Menschen als eigener Zweck gemeinnützig sein kann. Hier empfiehlt es sich, die Satzung zu überprüfen. Die Hilfebedürftigkeit muss nur zu Beginn des jeweiligen Nutzungsverhältnisses vorliegen. Eine regelmäßige Überprüfung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse ist nicht vorgesehen. Die entgeltliche Wohnraumüberlassung ist vergünstigt, wenn die erhobene Miete entweder unter der marktüblichen Miete liegt oder lediglich die tatsächlichen Aufwendungen einschließlich der regulären steuerlichen Abschreibungen deckt und keinen Gewinnaufschlag enthält. Der Erwerb von Wohnraum, der unter den genannten Voraussetzungen zur Nutzung überlassen wird, darf aus zeitnah zu verwendenden Mitteln finanziert werden. Unklar bleibt aus unserer Sicht die gemeinnützigkeitsrechtliche Zuordnung der Einnahmen aus einer vergünstigten Vermietung und der damit zusammenhängenden Ausgaben. Zudem ist unklar, wie eine „marktübliche Miete“ ermittelt wird. Sobald das Bundesministerium der Finanzen hier ein BMF-Schreiben veröffentlicht, werden wir zeitnah darüber informieren.
Mit dem Jahressteuergesetz 2024 ist des Weiteren eine Anpassung in der Rücklagenbildung in § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO vorgenommen worden. Es ist für den Zeitpunkt der Bildung einer Projektrücklage auf den Zeitpunkt der Rücklagenbildung („ex-ante-Perspektive“) abzustellen.
Zur Klarstellung: Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz wollte die Bundesregierung das Gebot der zeitnahen Mittelverwendung und die Rücklagenbildung komplett abschaffen. Dies ist nicht Gesetz geworden.
Die Umsatzsteuerbefreiung für Bildungsleistungen nach § 4 Nr. 21 UStG wurde durch das Jahressteuergesetz 2024 neu gefasst. Die Neuregelung präzisiert, welche Leistungen im Bildungsbereich von der Umsatzsteuer befreit sind. Dies betrifft öffentlich als auch private Bildungseinrichtungen sowie Privatlehrer.
Das Bundesministerium der Finanzen hat zu den geänderten Regelungen einen Entwurf für einen neuen Umsatzsteuer-Anwendungserlass verfasst. Gerne nehmen wir Hinweise für eine mögliche Stellungnahme bis zum 29. Januar 2025 entgegen.
Das Bescheinigungsverfahren bleibt wie bisher erhalten, obwohl es im ursprünglichen Regierungsentwurf nicht mehr enthalten war. Durch die Neuregelung war unklar, ob alle Anbieter eine neue Bescheinigung benötigen. Im Entwurf des UStAE soll klargesellt werden, dass eine bisherige Bescheinigung bis zum Ablauf des Gültigkeitszeitraums oder bis zum Widerruf weiter gilt.
Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Gesetz (Art. 17 und Art. 25) und dem Entwurf eines UStAE.
Die Regelungen des Jahressteuergesetzes gelten ab dem 1.1.2025.