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Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung (RBSFV 2025) – Der Paritätische

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/ via der paritätische /

Die RBSFV 2025 setzt die gesetzliche Verpflichtung zur Fortschreibung der Regelbedarfe nach den §§ 28a Absatz 1 und 34 SGB XII zum 01.01.2025 um. Das SGB XII ist das Referenzsystem für das SGB II, für die Leistungen des Asylbewerberleistungsgesetzes und die Leistungen der Sozialen Entschädigung nach dem SGB XIV. Die Fortschreibung betrifft damit die Leistungen für etwa 7,2 Mio. Leistungsberechtigte der genannten Grundsicherungssysteme (Jahresendwert von 2022 der Sozialberichterstattung des Bundes und der Länder). Dies entspricht zum Jahresende 2022 einem Anteil von 8,5 Prozent der Gesamtbevölkerung in Deutschland.  

Die Grundlage der RBSFV 2025 ist im SGB XII gesetzlich verankert. Die Fortschreibungsregeln sind zuletzt durch das Bürgergeldgesetz reformiert worden, um der Inflationsentwicklung besser und v. a. zeitnäher Rechnung zu tragen. Dies ist temporär erreicht worden. Aktuell resultiert aus der RBSFV 2025 aber eine Nullrunde für die Leistungsberechtigten. Zum 01. Januar 2025 wird es keine Anpassung der Regelbedarfe geben. Rechnerisch ergibt sich aus der Fortschreibungsformel sogar ein geringerer Betrag. Eine Kürzung der Leistungen wird nur durch eine Bestandschutzklausel im SGB XII verhindert. Bis Ende 2025 werden die Leistungen auf dem aktuellen Niveau festgeschrieben.

Reale Kürzungen kündigt der Verordnungsentwurf für die Grundleistungen nach § 3a AsylbLG an, da nach Ansicht des BMAS der Bestandsschutz für diese Leistung nicht gilt. 

Der Paritätische Gesamtverband hatte sich schon im Juni 2024 zusammen mit einigen anderen Akteure an das BMAS gewandt mit dem Ziel, eine Nullrunde zu verhindern. Die Regierung ist dieser Aufforderung nicht gefolgt und hat eine Nullrunde durch Nicht-Handeln in Kauf genommen.

Der Paritätische kritisiert in der Stellungnahme, dass die Bundesregierung die absehbare Nullrunde nicht verhindert hat. In der Konsequenz ist bis Ende 2025 mit realen Kaufkraftverlusten zu rechnen und das heißt: mit einer weiteren Verarmung der Leistungsberechtigten. Zudem kritisiert der Paritätische, dass die Bestandsschutzklausel nicht für die Grundleistungen im Asylbewerberleistungsgesetz gelten soll. Für diese Gruppe drohen in der Konsequenz erhebliche Kürzungen. Schließlich bewertet der Paritätische die aktuelle Fortschreibungsformel grundsätzlich als problematisch. Eine grundlegende Reform ist notwendig. 

Weitere Details finden sich in der Stellungnahme.

 


 

Quelle

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