/ via der paritätische /
Zum Hintergrund: SGB II Regelbedarfe
Kritik am Status quo und der Ermittlungsmethoden durch den Paritätischen
1. Die Leistungen decken die Bedarfe nicht
Die Leistungen der Grundsicherung sind nach Überzeugung des Paritätischen nicht ausreichend, um den verfassungsrechtlichen Auftrag der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu realisieren. Die Leistungen werden von Betroffenen vielfach so charakterisiert: zu wenig zum Leben, aber zu viel zum Sterben.
Armutslücke liegt bei über 400 Euro.
Der Abstand der durchschnittlichen Leistungen für eine SGB II Beziehende (907 Euro) zur Armutsschwelle (1381 Euro) beträgt für 2023 weit über 400 Euro. Über die Zeit betrachtet wird diese Armutslücke immer größer (vgl. Aust 2025).
Allein Berücksichtigung des Kaufkraftverlustes führt zu Regelbedarf von 584 Euro.
Kaufkraftbereinigt liegen die heutigen Regelbedarfe auf dem Niveau von 1995 (Becker / Held 2025). Die Leistungsberechtigten wurden vom wirtschaftlichen Fortschritt entkoppelt. Leistungsberechtigte mussten bereits 2025 und 2016 Nullrunden verkraften. Die Leistungen haben angesichts der Inflation weiter an Wert verloren. Der Index für Preisentwicklung der regelbedarfsrelevanten Güter hat sich seit der letzten Anpassung zu 2024 von 119,24 auf 123,77 (April 2026) erhöht, das entspricht etwa 3,8 Prozent Inflation (für die Werte: BMAS). Allein um die Kaufkraft des Regelbedarfs von Januar 2024 stabil zu halten, müsste der Regelbedarf heute bereits bei 584 Euro liegen. Die Leistungsberechtigten können sich damit faktisch immer weniger leisten. Besonders dramatisch: die Preise für die Lebensmittel sind weiter gestiegen (dazu etwa: AWO 2025).
30 Prozent können sich nicht jeden 2. Tag vollwertige Mahlzeit leisten.
Bei der Ernährung zeigen sich massive Defizite der Bedarfsdeckung. Etwa 30 Prozent der Grundsicherungs-Haushalte gibt an, sich nicht zumindest jeden zweiten Tag eine vollwertige Mahlzeit leisten zu können (Aust 2025: 15f; vgl. auch: WBAE 2020). Diese Befunde werden durch eine Erhebung von Sanktionsfrei e. V. untermauert. In einer Befragung von mehr als 1.000 Leistungsberechtigten gaben nur rund 30 Prozent an, dass die Mittel für Lebensmittel und Getränke ausreichen. Etwa die Hälfte berichtete, dass nicht alle Personen im Haushalt regelmäßig satt werden; mehr als die Hälfte der Eltern verzichtet nach eigenen Angaben auf Nahrung zugunsten ihrer Kinder (Höltmann 2025).
Weitere Befunde zu den Entbehrungen von SGB II Leistungsbeziehenden liegen vor und werden in Bälde veröffentlicht.
2. Die bisherigen Ermittlungsverfahren wurden nicht sachgerecht durchgeführt und führen daher zu unzureichenden Leistungen
Die Ermittlung der Regelbedarfe funktioniert bisher nach den Prinzipien des sog. Statistikmodells. Der Ausgangspunkt für die Ermittlung der Leistungen sind nicht (!) die Bedarfe, also nicht die Frage: Was braucht ein Mensch zum Leben? Vielmehr ergeben sich die Höhen aus der Dokumentation der tatsächlichen Ausgaben einer statistisch ermittelten (Referenz)Gruppe mit niedrigen Einkommen. Ausgesuchte Haushalte führen dazu über Monate ein Ausgabenbuch. Lediglich die Wohnkosten werden separat erstattet. Die Bundesregierung setzt dieses Prinzip aber nicht konsequent um.
Willkürliche Abschläge haben in Vergangenheit Regelsatz um 150 Euro reduziert.
Die Bundesregierung hat nach den bisherigen Ermittlungen nie die Ausgaben der Referenzgruppe komplett übernommen, sondern hat bestimmte Ausgaben als nicht regelbedarfsrelevant eingestuft und damit bei der Ermittlung nicht berücksichtigt. Von den tatsächlich ermittelten Ausgaben wurden bei der vergangenen Regelbedarfsermittlung lediglich etwa 74 Prozent als regelbedarfsrelevant anerkannt. Von etwa 590 Euro Konsumausgaben (ohne Wohn- und Heizkosten) werden zuletzt lediglich 435 Euro als relevant anerkannt: eine Diskrepanz von über 150 Euro.
2014 hat das Bundesverfassungsgericht noch in einem Urteil zur Regelsatzhöhe den Umfang der Abschlag als grenzwertig eingestuft:
„Wenn in diesem Umfang herausgerechnet wird, kommt der Gesetzgeber jedoch an die Grenze dessen, was zur Sicherung des Existenzminimums verfassungsrechtlich gefordert ist. Verweist der Gesetzgeber auf einen internen Ausgleich zwischen Bedarfspositionen, auf ein Ansparen oder auch auf ein Darlehen zur Deckung existenzsichernder Bedarfe, muss er jedenfalls die finanziellen Spielräume sichern, die dies tatsächlich ermöglichen, oder anderweitig für Bedarfsdeckung sorgen.“ (BVerfG 2014, Rn 121).
Dieser Auftrag ist nach der Bewertung des Paritätischen bis heute nicht umgesetzt worden.
Die willkürlichen Abschläge betreffen insbesondere Ausgaben bei der Mobilität, Freizeit, Unterhaltung und Kultur sowie Beherbergungs- und Gaststätten. Teilhabe beim Essen – also Verpflegung außer Haus und sei es nur ein Eis im Freibad – gilt beispielsweise dem Gesetzgeber bei der Bedarfsermittlung ebenso wie Pflanzen / Weihnachtsbaum oder ein (Camping-)Urlaub (bislang) als unnötiger Luxus.
Weitere methodische Kritikpunkte können erst in Kenntnis des aktuellen Vorgehens der Bundesregierung und damit nach Vorlage des Referentenentwurfs aktualisiert werden.
Kritiken an dem bisherigen Verfahren finden sich insbesondere hier ausformuliert:
https://www.der-paritaetische.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/doc/expertise-regelsatz_2020_web.pdf
Irene Becker (2020): Verfahren nach altem Muster. Das Regelbedarfsermittlungsgesetz (Teile 1 +2), in Soziale Sicherheit Heft 10 und 11 / 2020
Irene Becker und Benjamin Held (2020): Regelbedarfsbemessung – eine Alternative zum gesetzlichen Verfahren.
Entdecke mehr von stadtwissen.eu
Melde dich für ein Abonnement an, um die neuesten Beiträge per E-Mail zu erhalten.

