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Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung der Strafprozessordnung
FHK hat zum Gesetzentwurf der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zur Änderung der Strafprozessordnung Stellung genommen. Dieser zielt darauf ab, ein Zeugnisverweigerungsrecht für staatlich anerkannte Sozialarbeiter*innen und Sozialpädagog*innen sowie für die ehrenamtliche Rechtsberatung einführen soll.
FHK begrüßt den Entwurf ausdrücklich. Mitarbeiter*innen im Frauengewaltschutz unterliegen zwar bereits einer strafbewehrten Schweigepflicht, können aber bislang im Strafverfahren zur Aussage verpflichtet werden – was zu erheblichen Loyalitätskonflikten führt und das für die Beratungsarbeit essenzielle Vertrauensverhältnis gefährdet. Betroffene, die bereits Kontrollverlust durch die erlebte Gewalt erfahren haben, verlieren zusätzlich Sicherheit, wenn sie wissen, dass ihre Berater*innen zur Aussage gezwungen werden können – bis hin zur drohenden Beschlagnahme von Klient*innenakten.
FHK weist zudem darauf hin, dass sich die Situation im Frauengewaltschutz von anderen Praxisfeldern unterscheidet: Die Klient*innen sind in der Regel selbst Zeug*innen und nicht Beschuldigte im Strafverfahren. Ein Zeugnisverweigerungsrecht für die Fachkräfte würde daher nicht nur das Vertrauensverhältnis schützen, sondern auch die Aussagebereitschaft der Betroffenen stärken – und damit letztlich einer wirksameren Strafverfolgung dienen. Auch die geplante Ausweitung auf ehrenamtliche Rechtsberatung im Rahmen von Law Clinics bewertet FHK positiv, da diese zunehmend eine wichtige Lücke bei der anwaltlichen Vertretung gewaltbetroffener Frauen schließt. FHK regt abschließend eine Evaluierung des Gesetzes an, um dessen Wirkung in der Praxis zu überprüfen.
Familienrecht in Bewegung: FHK nimmt Stellung zu zwei Gesetzentwürfen
Zwei Gesetzesentwürfe (Referentenentwürfe) des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) sollen den Umgang mit häuslicher Gewalt im Familienrecht grundlegend verändern: das Kindschaftsrechtsmodernisierungsgesetz (KiMoG) und das Gesetz zur Verbesserung des Schutzes von Opfern häuslicher Gewalt im familiengerichtlichen Verfahren (FamFG). FHK veröffentlicht zum FamFG-Entwurf eine gemeinsame Stellungnahme mit der Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege (BAGFW) sowie eine weitere Stellungnahme zum KiMoG-Entwurf.
Ein wichtiger Schritt in die richtige Richtung
FHK begrüßt beide Entwürfe grundsätzlich. Zum ersten Mal wird häusliche Gewalt im deutschen Familienrecht nicht nur erwähnt, sondern anhand der Istanbul-Konvention konkret definiert — mit vier Gewaltformen: körperlicher, sexueller, psychischer und wirtschaftlicher Gewalt.
Auch strukturell verändert sich einiges: Ein Wahlgerichtsstand soll künftig verhindern, dass ein geheim gehaltener Aufenthaltsort, z. B. in einem Frauenhaus, offenbart werden muss. Zudem soll das Gericht bei häuslicher Gewalt nicht mehr auf eine Einigung zwischen den Elternteilen hinwirken. Ein detaillierter Kriterienkatalog soll Gerichten helfen, Gewaltdynamiken besser zu erkennen.
Auch beim Kinderschutz sieht FHK Verbesserungen: Das Miterleben häuslicher Gewalt soll künftig ausdrücklich als Kindeswohlgefährdung gelten – Kinder werden damit stärker als eigenständig Betroffene und nicht nur als „Anhang“ ihrer Eltern anerkannt.
Dennoch sieht FHK mehrere zentrale Schwachstellen. Ein Kernproblem: Die neuen Schutzvorschriften greifen oft nur, wenn häusliche Gewalt bereits eindeutig „vorliegt“. In der Praxis wird sie aber häufig gar nicht erst vorgetragen, weil Betroffene Retraumatisierung oder Nachteile im Verfahren fürchten. FHK fordert deshalb, dass Anhaltspunkten für häusliche Gewalt nachgegangen werden muss, um Schutzmechanismen zu ergreifen.
Auch beim Umgangsrecht sieht FHK Schwächen: Ein Umgangsausschluss bei häuslicher Gewalt bleibt eine reine „Kann-Regelung“ statt einer verbindlichen Vorgabe. FHK kritisiert, nur von der Möglichkeit einer Kindeswohlgefährdung auszugehen. Kinder, die Gewalt miterleben, sind nach Studienlage IMMER betroffen, unabhängig von einer gerichtlichen Einzelfalleinschätzung.
Insgesamt muss sich besondere Beachtung von häuslicher Gewalt noch konsequenter durch alle Vorschriften ziehen. Auch sind die psychischen und digitalen Gewaltformen noch nicht ausreichend verortet.
Auch bei der Kinderbeteiligung sieht FHK Lücken: Mitspracherechte im Verfahren sind bislang weitgehend auf Jugendliche ab 14 Jahren beschränkt. Da laut FHK-Statistik rund 50 Prozent der Kinder in Frauenhäusern unter sechs Jahre alt sind, plädiert FHK für eine deutlich niedrigere Altersgrenze oder eine individuelle Reifeprüfung statt starrer Altersvorgaben.
Ein zentrales Anliegen von FHK ist die verpflichtende Qualifizierung aller beteiligten Fachkräfte: Familienrichter*innen, Verfahrensbeistände, Sachverständige und Jugendamtsmitarbeitende sollen künftig nachweislich Wissen zu Dynamiken und Auswirkungen häuslicher Gewalt erwerben. Aktuell ist dies im Gesetzentwurf lediglich als unverbindliche „Soll-Vorschrift“ vorgesehen.
FHK fordert hier verbindlichere Regelungen sowie ausreichende Ressourcen, damit die Gesetzesreform in der Praxis tatsächlich wirken kann. FHK betont zudem, dass die sozialen Trainingskurse und Gewaltpräventionsberatung für gewaltausübende Elternteile stärker als Voraussetzung für Umgangskontakte verankert werden sollten, statt lediglich eine Option unter vielen zu bleiben.
FHK bewertet beide Entwürfe insgesamt als wichtigen Fortschritt für den Gewalt- und Kinderschutz im Familienrecht, verweist aber darauf, dass Gesetzestexte allein nicht ausreichen. Entscheidend wird sein, ob ausreichende Ressourcen, verpflichtende Fortbildungen und eine konsequente Anwendung in der gerichtlichen Praxis folgen.
Fortbildungsreihe zu digitaler Gewalt – neue Termine: Jetzt anmelden
FHK setzt die Fortbildungsreihe „Handlungssicher gegen digitale Gewalt“ fort. Erweitern Sie Ihr Fachwissen und stärken Sie Ihre Handlungskompetenz in der Beratung zu digitaler Gewalt. Niedrigschwellig und praxisnah unterstützen die Fortbildungen Sie dabei, Kenntnisse zu technischen, psychosozialen, medienpädagogischen und rechtlichen Aspekten digitaler Gewalt auszubauen. In interaktiven Fortbildungen wird Basiswissen des FHK-Schutzkonzeptes vermittelt. Ein wichtiger Bestandteil der Fortbildungen ist der Austausch zu Herausforderungen und Strategien in der Beratungsarbeit. Die Fortbildungen richten sich je nach Thema an a) Frauenhäuser: Alle Frauenhaus-Mitarbeitende in Deutschland dürfen an den Fortbildungen teilnehmen. Egal ob, das Frauenhaus Mitglied bei FHK ist oder nicht. b) Fachberatungsstellen: Nur Mitarbeitende von Fachberatungsstellen, die bei den FHK-Mitgliedsverbänden (AWO, Diakonie, Paritätischer, SkF/Caritas) organisiert sind oder Einzelmitglied bei FHK sind, dürfen teilnehmen. Das Fortbildungsprogramm umfasst Termine von August bis Dezember 2026. Ab jetzt können sich Interessierte über das Ticketportal für die Fortbildungen anmelden: Fortbildungsreihe „Handlungssicher gegen digitale Gewalt“ 2026.
Quelle: Frauenhauskoordinierung e.V.

