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Jahressteuergesetz 2024 Teil II – Der Paritätische

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/ via der paritätische /

Über den 1. Teil eines Entwurfs eines Jahressteuergesetzes 2024, der u.a. die Wohngemeinnützigkeit behandelt, hatten wir mit Fachinformation vom 5. Juni 2024 informiert.

Aus dem gemeinnützigkeitsrechtlichen Bereich sind zum Entwurf Jahressteuergesetz II folgende Änderungen vorgesehen:

Es soll eine Einfügung beim § 58 Nr. 11 AO vorgenommen werden, so dass steuerlich unschädlich wäre, wenn „eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt“. Dies würde eine gesetzliche Klarstellung bedeuten, die bereits so in dem Anwendungserlass zur Abgabenordnung (AEAO zu § 52 Nr. 16) enthalten ist.

Ferner soll es eine Abschaffung der zeitnahen Mittelverwendung (§ 55 Abs. 1 Nr. 5 AO) geben. In der Folge soll auch der § 62 AO (Rücklagenbildung und Vermögensbildung) sowie der § 63 Abs. 4 AO gestrichen werden. Ebenfalls aufgehoben werden soll § 55 Abs. 1 Nr. 5 AO.

§ 58 Nr. 3 AO soll als Folgeänderung angepasst werden.

Derzeit unklar ist, wie sich der Referentenentwurf Jahressteuergesetz II zum Kabinettsentwurf Jahressteuergesetz I verhält, da nach dem Entwurf Jahressteuergesetz II der § 62 AO ganz entfallen soll, während im Entwurf des Jahressteuergesetz I der § 62 Abs. 1 Nr. 1 AO um eine sog. „ex ante“ Perspektive ergänzt werden soll.

Es besteht die Möglichkeit zur Stellungnahme bis zum 17.7.2024.

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem beigefügten Referentenentwurf.  

Quelle

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