StartOrganisationen GesellschaftDer ParitätischeHinweise zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG) - Der Paritätische

Hinweise zum Personenbeförderungsgesetz (PBefG) – Der Paritätische

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Wann ist eine Genehmigung erforderlich?

Das Personenbeförderungsgesetz enthält Regelungen für die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen. Wer Personen gegen Entgelt oder geschäftsmäßig befördert, benötigt dafür grundsätzlich eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz.

Der Begriff der entgeltlichen Beförderung ist weit gefasst. Ein Gewinn ist nicht erforderlich. Eine Beförderung ist entgeltlich, wenn entweder die beförderte Person oder eine dritte Person oder Stelle (z. B. die Kranken- oder Pflegekasse) ein Entgelt für die Fahrt zahlt. Es kann dafür schon genügen, wenn die Fahrtkosten, in einen Vergütungs- oder Tagessatz entsprechend einberechnet sind. Eine entgeltliche Beförderung liegt sogar schon dann vor, wenn durch die Beförderung ein mittelbarer wirtschaftlicher Vorteil erlangt wird, bspw. indem sich die Beförderung positiv auf die eigene Geschäftstätigkeit auswirkt.

Eine geschäftsmäßige Beförderung liegt vor, wenn es sich um eine auf Dauer gerichtete und in Wiederholungsabsicht vorgenommene Beförderung handelt. Unerheblich für die geschäftsmäßige Beförderung ist, ob die Beförderung auch vergütet wird.

Erfasst ist die Beförderung mit Straßenbahnen, Oberleitungsomnibussen und Kraftfahrzeugen. Unter Kraftfahrzeuge fallen neben den Personenkraftwagen auch Busse und Lastkraftwagen. 

Ausnahmen vom Anwendungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes

In bestimmten Fällen ist eine Genehmigung nicht erforderlich. Die Genehmigungspflicht gilt nicht, wenn die Beförderung mittels eines PKWs erfolgt und die Fahrt entweder unentgeltlich ist oder kein höherer Betrag als die Wegstreckenentschädigung nach § 5 Abs. 2 S. 1 BRKG (Bundesreisekostengesetz) für die Fahrt veranschlagt wird, § 1 Abs. 2 Nr. 1 PBefG. Stand November 2026 liegt der Betrag bei 30 Cent je Kilometer zurückgelegter Strecke. Maßgeblich ist die Summe aller beförderten Personen zusammen, nicht der Betrag pro Fahrgast. Hiervon sollen insbesondere sogenannte Gefälligkeitsfahrten z. B. im Rahmen einer Fahrgemeinschaft erfasst sein.

Eine weitere Ausnahme gilt für Krankenkraftwagen, mit denen kranke, verletzte oder hilfsbedürftige Personen befördert werden, die während der Fahrt einer medizinisch-fachlichen Betreuung oder der besonderen Einrichtung des Krankenkraftwagens bedürfen oder bei denen aufgrund ihres Zustands eine entsprechende Betreuung zu erwarten ist, § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 PBefG. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für den Krankentransport oder für die Notfallrettung besonders eingerichtet sind und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Einfache Krankenfahrten, für die keine medizinisch-fachliche Betreuung erforderlich ist, unterliegen hingegen weiterhin den Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes.

Freistellungen nach der Freistellungsverordnung (FrStllgV)

Nach § 1 FrStllgV gibt es noch weitere Konstellationen, die von den Vorgaben des PBefG freigestellt sein können. Auch dann ist keine Genehmigung erforderlich.

Beispielhaft sind folgende Fälle zu nennen:

Beförderung in einem PKW ohne Entgelt, § 1 Nr. 3 FrStllgV

Die Freistellung kann für die Beförderung mittels eines PKWs für maximal sechs Personen (inklusive Fahrer*in) gelten, sofern für die Beförderung kein Entgelt zu entrichten ist, § 1 Nr. 3 FrStllgV. Das Entgelt darf weder von der beförderten Person noch von dritter Stelle entrichtet werden.

Beförderungen nach § 1 Nr. 4 FrStllgV

Die folgenden genannten Konstellationen nach § 1 Nr. 4 FrStllgV setzen jeweils voraus, dass von den beförderten Personen kein Entgelt für die Beförderung zu entrichten ist. Hier zählt als Entgelt nur der Betrag, der von den beförderten Personen unmittelbar selbst gezahlt wird. Unerheblich ist, ob Kosten für die Fahrt von anderen Stellen, wie der Pflege- oder Krankenkasse gezahlt werden. Bislang von den Gerichten offen gelassen ist er Fall, wenn es sich bei den beförderten Personen um privatversicherte Personen handelt, die die Kosten zunächst selbst zahlen und ihre Kosten im Nachhinein erstattet bekommen.

Ferner zu beachten ist, dass, sofern in den folgenden Konstellationen für eine entgeltliche Fahrt Busse eingesetzt werden, die Freistellung von der Genehmigungspflicht nur unter weiteren Voraussetzungen gilt, z. B. die Fahrt erfolgt ausschließlich innerhalb Deutschlands.

  • Beförderung zur Behandlung in Krankenhäusern

    Daneben kann auch die Beförderung von kranken Personen aus Gründen der Beschäftigungstherapie oder zu sonstigen Behandlungszwecken durch Krankenhäuser oder Heilanstalten mit eigenen Kraftfahrzeugen, § 1 Nr. 4 lit. e FrStllgV, von der Pflicht freigestellt sein. 

    Der Anwendungsbereich dieser Vorschrift ist eröffnet, sofern es sich um stationäre Behandlungen und nicht um die Beförderung von Tagesgästen handelt. Auch sind Transferfahrten zwischen der Einrichtung und dem Wohnort der beförderten Personen in der Regel nicht erfasst, die Fahrt hat stattdessen zu einem weiteren Behandlungsort zu erfolgen. 

    Auch das Oberverwaltungsgericht Hamburg (Urteil vom 10.12.2025 – 3 Bf 160/24) sowie das Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 08.05.2019 – 10 C 1/9) haben sich bereits mit Fragen zu diesem Freistellungstatbestand auseinandergesetzt. Die Gerichte führen in ihren Entscheidungen aus, dass es sich für den Befreiungstatbestand in § 1 S. 1 Nr. 4 lit. e FrStllgV um eine stationäre Einrichtung handeln muss, die nicht nur der stundenweisen Aufnahme von Patient*innen dient. Weiter führen die Gerichte aus, dass Fahrten zwischen der Einrichtung und dem Wohnort nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Therapieplan und dem Behandlungsverlauf stehen und damit nicht den geforderten Behandlungszweck erfüllen. Die Fahrten müssen stattdessen therapeutisch veranlasst sein. 

    Eine Genehmigung für den Betrieb einer Tagespflegeeinrichtung oder eine Zulassung durch die Pflegekassen ersetzen eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz nicht.

     

  • Beförderung von Personen mit Behinderungen zu einer Betreuungseinrichtung

    Die Freistellung kann weiter auch für die Beförderung von Personen mit körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderungen mit Kraftfahrzeugen zu und von Einrichtungen, die der Betreuung dieser Personen dienen, gemäß § 1 S. 1 Nr. 4 lit. g FrStllgV, gelten. 

    Damit dieser Freistellungstatbestand einschlägig sein kann, muss der Hauptzweck der Einrichtung sein, dass Menschen mit Behinderungen die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglicht wird.

    Die Rechtsprechung unterscheidet hierbei zwischen den Definitionen in § 2 Abs. 1 SGB IX und § 14 Abs. 1 SGB XI. Zwar können bei den Definitionen von Behinderung und Pflegebedürftigkeit gewisse Überschneidungen bestehen, diese Definitionen dürfen im Rahmen der Freistellungsverordnung dennoch nicht gleichgesetzt werden. Pflegeleistungen sollen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit im alltäglichen Leben ausgleichen, unabhängig von der Ursache der jeweiligen Beeinträchtigung. 

    Als Maßstab kann daher herangezogen werden, ob in der jeweiligen Einrichtung vorrangig Leistungen nach SGB IX oder nach SGB XI erbracht werden, da der Befreiungstatbestand nach § 1 S. 1 Nr. 4 lit. g FrStllgV für Beförderung von Menschen mit Behinderungen gilt, nicht für pflegebedürftige Personen, deren Pflegebedürftigkeit im Vordergrund steht (OVG Hamburg, U. v. 10.12.2025 – 3 Bf 160/24).

     

  • Beförderung zwischen Kindergarten und Wohnung

Außerdem kommt eine Freistellung für die Beförderung mit Kraftfahrzeugen durch oder für Kindergartenträger zwischen Wohnung und Kindergarten gemäß § 1 S. 1 Nr. 4 lit. i FrStllgV in Betracht. Anders als Beförderungen im Rahmen einer Krankenhaus- oder Reha-Behandlung hat der Gesetzeber hier die Fahrt zwischen Wohnung und Einrichtung ausdrücklich genannt.

 

Bei Zweifeln darüber, ob es sich bei einer Beförderung um eine genehmigungspflichtige Beförderung im Sinne des PBefG handelt, entscheidet jeweils die von der Landesregierung dafür bestimmte Behörde, § 10 PBefG.

Quelle

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